Haftpflichtschaden:
Bei einem Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer nach § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat, und zwar unter der Prämisse, als wäre dieser Schaden nie eingetreten. Bei einem Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Totalschaden:
Von einem Totalschaden spricht man dann, wenn die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich (wirtschaftlicher Totalschaden) ist.
130%-Regelung (Opfergrenze):
Übersteigen in einem Haftpflichtschadenfall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges, kann der Geschädigte das Fahrzeug im Rahmen von 130% Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswertes dennoch instand setzen lassen. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen: der Geschädigte muss das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzen und die Reparatur muss vollständig, wie im Gutachten kalkuliert, ausgeführt werden.
Fiktive Abrechnung:
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten durch die Versicherung des Schadenverursachers auszahlen lässt. Die MwSt. wird bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet. Die MwSt. ist nur dann erstattungsfähig, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Überschreitet der Schaden 50% vom Wiederbeschaffungswertes wird durch die schadenregulierende Versicherung geprüft, ob eine Regulierung auf Basis des Wiederherstellungsaufwandes (Reparaturkosten + merkantile Wertminderung) oder auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) zum Tragen kommt. Zweck dieser Regelung ist, dass der Geschädigte zwar den entstandenen Schaden ersetzt bekommen soll, sich aber nicht durch den Schaden bereichern darf.
Schadenminderungspflicht:
Die sogenannte Schadenminderungspflicht richtet sich nach § 254 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und bedeutet, dass in einem Schadenfall der Geschädigte die Pflicht hat, den Schaden möglichst gering zu halten und keine unnötigen Kosten zu verursachen. In der Praxis bedeutet das auf ein Gutachten bezogen, dass bei sogenannten Bagatellschäden mit einer Schadenhöhe unter ca. 750,00 EUR ist in der Regel kein vollständiges Schadengutachten notwendig ist und entsprechend auch nicht von den Versicherungen bezahlt wird. Der alternative Kostenvoranschlag bei diesen Fällen kann der Sachverständige dennoch erstellen. Die Kosten hierfür werden meist von der schadenregulierenden Versicherung erstattet.